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Leben und arbeiten in der Schweiz -
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

Das Freizügigkeitsabkommen stellt die zentrale rechtliche Grundlage für Ihren Weg in die Schweiz dar. Daher sollten Sie mit dessen wichtigsten inhaltlichen Themen und den durch das Abkommen entstehenden momentanen und zukünftigen Veränderungen vertraut sein.

Ziele und Inhalte des Abkommens

Der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU wird mit dem Freizügigkeitsabkommen geregelt. Anhand von Übergangsfristen und Zuwanderungsbeschränkungen (z. B. durch Inländervorrang, Kontingente oder Sicherheitsklauseln) wird der schweizerische Arbeitsmarkt schrittweise geöffnet. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige erhalten damit das Recht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich niederzulassen. Begleitet wird diese Öffnung von einer gegenseitigen Anerkennung berufsqualifizierender Abschlüsse sowie durch eine Anpassung der nationalen Sozialsysteme. Auch Nichterwerbstätige können ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz erhalten – sofern sie krankenversichert sind und ausreichende finanzielle Mittel nachweisen.

Das Freizügigkeitsabkommen ist am 1. Juni 2002 in der Schweiz zu geltendem Recht geworden. Zum Schutz der schweizerischen Arbeitnehmer vor Lohndumping traten im Mai 2004 zusätzlich flankierende Maßnahmen in Kraft, welche auf alle Arbeitnehmer aus den Vertragsstaaten, also auch Deutschland, angewendet werden – in Zukunft auch auf Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Osteuropas. Sowohl für Langzeit- als auch für Kurzzeitaufenthalter wurden zahlenmäßige Zugangsbeschränkungen für Aufenthaltsbewilligungen festgelegt, die so genannten Kontingente, die bis 31. Mai 2007 weiterbestehen. Über die grundsätzliche Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens, die sich die Schweiz offen gehalten hat, muss das Land bis Mai 2009 entschieden haben. Im Rahmen einer positiven Entscheidung behält sich das Land in einer „Schutzklausel“ vor, bis 2014 temporär im Fall einer übermäßigen Einwanderung wieder Kontingente einzuführen.

Für die im Mai 2004 der EU beigetretenen zehn neuen Mitgliedstaaten Osteuropas haben sich die Schweiz und die EU auf separate Übergangsregelungen geeinigt. Die Schweiz erhält die Möglichkeit, bis längstens 2011 Arbeitsmarktbeschränkungen, auch hier z. B. in Form von Inländervorrang oder Lohnkontrolle, weiterzuführen und gewährt in diesem Zeitraum jährlich zunehmende Kontingente für Kurz- und Daueraufenthalter.

Die Schweizer haben am 25. September 2005 in einem Volksentscheid die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens und die Durchführung der flankierenden Maßnahmen mit 56 % der Stimmen angenommen. Das zwischen Schweiz und Europäischer Union beschlossene Protokoll konnte somit zusammen mit der Verschärfung der flankierenden Maßnahmen Anfang 2006 in Kraft treten.

Erste Erfahrungen der Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen zeigen eine erwartungsgemäß starke Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Kontingente. Die Zahl von jährlich höchstens 15.000 Daueraufenthaltern aus der EU wurde in den ersten beiden Jahren komplett ausgeschöpft. Aktuell scheint sich die Nachfrage jedoch leicht abzuschwächen. Nicht ganz ausgeschöpft wurden die jährlichen Kontingente von 115.500 Bewilligungen für Kurzaufenthalter.

Info: Die wichtigsten Punkte des FZA:

• Schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU,

• Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme,

• Gegenseitige Anerkennung berufsqualifizierender Abschlüsse und

• Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (durch natürliche Personen) während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr.

• Der Zugang zu Ausbildungsstätten (z. B. Hochschulen) wird durch das FZA nicht geregelt. Die Universitäten in der Schweiz können weiterhin eigene Regeln für eine Zulassung zur Aufnahme eines Studiums festlegen.

Thomas Bornschein, Mirco Thomas: Leben und arbeiten in der Schweiz
ISBN 3-939397-09-1, 978-3-939397-09-0, 92 Seiten, 24,90 Euro
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